Das Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke mit Blick vom Gerhard-Kienle-Weg.

Gutes tun – auch über den Tod hinaus.

Haben auch Sie sich schon einmal mit diesem Gedanken beschäftigt? 
Für viele Menschen ist es beruhigend zu wissen, dass sie auch über ihr Leben hinaus Gutes tun und anderen helfen können. Dies ist auf unterschiedlichen Wegen möglich, zum Beispiel durch eine Testamentsspende. 

Die gesetzlich geregelte Erbfolge 

Wer über ein Vermögen verfügt, ganz gleich, wie umfangreich es ist, hat viele Möglichkeiten, damit auch nach dem Tod Gutes zu bewirken. Wichtig ist, dass dies zu Lebzeiten testamentarisch festgelegt wird. 
Andernfalls erfolgt die Verteilung des Nachlasses gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Diese bestimmt, dass zunächst die Angehörigen der ersten Ordnung erben, also eheliche, adoptierte und uneheliche Kinder. Sind diese verstorben, treten deren Nachkommen an ihre Stelle. Wenn es keine Erben der ersten Ordnung gibt, erben die Eltern des Verstorbenen. Sind auch diese bereits verstorben, sind die Geschwister an der Reihe, gefolgt von deren Kindern und so weiter. Erst, wenn es keine Erben der zweiten Ordnung mehr gibt, erben die Großeltern des Verstorbenen, gefolgt von Tanten und Onkeln (und deren Kindern nach deren Tod).
Der*die Ehepartner*in oder eingetragene Lebenspartner*in hat in der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf ein Viertel des Erbes, sofern es Verwandte der ersten Ordnung gibt. Bei ausschließlich Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern erhält der*die Ehepartner*in oder eingetragene Lebenspartner*in mindestens die Hälfte des Nachlasses.

Das Testament – Der eigene Wille zählt

Die gesetzliche Erbfolge schützt diejenigen, die abgesichert werden sollen – in erster Linie die nächsten Angehörigen. Allerdings berücksichtigt sie nicht die individuellen Möglichkeiten, Bedürfnisse und Wünsche des Erblassers/der Erblasser*in.
Möchten Sie für bestimmte Personen eine besondere Verantwortung übernehmen, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Ihr Erbe haben? Zum Beispiel für Freunde, für Menschen, die sich um Sie gekümmert haben, für Wahlverwandte wie Stief- oder Pflegekinder oder für Lebensgefährt*innen ohne Trauschein?

Nachlass für das gemeinnützige Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke

In einem Testament können diese Personen unabhängig von der gesetzlich festgelegten Erbfolge bedacht werden. Oder haben Sie eine Einrichtung, mit der Sie sich identifizieren und deren Arbeit Sie über Ihren Tod hinaus fördern möchten? Dann lohnt es sich, über eine Testamentsspende nachzudenken – diese kann auch für Institutionen, Vereine oder Stiftungen getätigt werden. 
Möchten Sie mehr zum Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns gern. Wir beraten Sie kompetent, diskret und unverbindlich in einem persönlichen Gespräch. Denn Ihr letzter Wille kann ein neuer Anfang für andere Menschen sein.